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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-UND LIEFERBEDINGUNGEN DER MARCH PUMPEN GMBH (Stand 01.01.2007)

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für ordentliche Kaufleute und Körperschaften öffentlichen Rechts und sind Vertragsgrundlage unserer Geschäftsbeziehungen zu den Bestellern unserer Produkte und werden im Zeitpunkt der Annahme eines Vertragsangebotes (einer Bestellung) durch uns Vertragsinhalt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
1.3 Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Diese gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis dieser die Lieferung vorbehaltlos ausführen, ohne diesen erneut zu widersprechen, vielmehr gilt die Bestellung als vorbehaltlose Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.
1.4 Ansprüche des Bestellers können ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angaben sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Eigenschaftszusicherungen, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen, insbesondere durch unsere Mitarbeiter und Vertreter, in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren oder auf Grund eines Handelsbrauchs erwarten kann, sind selbst dann unverbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben worden sind. Technische Änderungen und Produktverbesserungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
2.2 Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sowie sonstige Abmachungen, mündliche Abreden und Zusicherungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben sind unverbindliche Richtwerte. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind unverbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung.
2.4 Der Besteller übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.5 Wir behalten uns an allen Unterlagen das Eigentumsund Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
2.6 Alle Rechte an gelieferten Mustern behalten wir uns vor. Entstehende Aufarbeitungskosten bei Rückgabe von Mustern werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Besteller zu tragen.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen

3.1 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2 Grundsätzlich erfolgen alle Lieferungen, soweit nichts anderes schriftlich wurde, unverpackt, ab Werk, in Deutschland zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertssteuer.

4. Preise

4.1 Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern der Versand
4.2 Preise oder Zuschläge für Franko-, FOB-, C&F-, CIFLieferungen, etc. sind unverbindlich und erhöhen sich gegebenenfalls nach Maßgabe der eingetretenen Tarifänderungen.
4.3 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit in der Auftragsbestätigung oder dem angenommenen verbindlichen Angebot nichts anderes festgelegt ist, gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungen. Davon abweichende Bedingungen behalten wir uns im Einzelfall ausdrücklich vor.
5.2 Bei Auslandslieferungen oder anderen gegebenen Anlässen können wir die Eröffnung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs, zahlbar bei einem von uns anzugebenden Kreditinstituts, oder andere gleichwertige Sicherheiten verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
5.3 Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf einem unserer Konten.
5.4 Für Sonderanfertigungen, d. h. Anfertigungen, die von katalogmäßigen Anfertigungen abweichen, und für Aufträge über Produkte und Leistungen, die einen Wert von EUR 10.000,00 übersteigen, gilt folgende Zahlungsbedingung als vereinbart: 30 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung 30 % des Auftragswertes bei Fertigmeldung jedoch vor Auslieferung 30 % des Auftragswertes bei Rechnungsstellung 10 % des Auftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum, jeweils netto und inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer und vorbehaltlich positiver Bonitätsprüfung.
5.5 Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen, Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert. Nebenkosten für Scheckzahlungen trägt der Besteller.
5.6 Bei verspäteter Zahlung werden, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet.
5.7 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Gegenansprüchen ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenforderungen oder Gegenansprüchen.
5.8 Wird der Besteller oder dessen Auftraggeber nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich beeinträchtigen, so können wir unsere Lieferung oder Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit für sie geleistet worden ist. Gleiches gilt, wenn uns die wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers oder seines Auftraggebers stützenden Tatsachen erst nach 2 Vertragsschluss bekannt werden, selbst wenn sie bereits vor Vertragsschluss vorlagen. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, nur gegen Vorkasse zu leisten oder den Zahlungsanspruch sofort fällig zu stellen. Wir sind ebenfalls dazu berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten.

6. Lieferzeit

6.1 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtungen der bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen), beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind und der Besteller die schriftliche Auftragsbestätigung erhalten hat. Die Lieferzeit bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk und deren dortige Bereitstellung.
6.2 Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere nach Zahlungseingang (Abschnitt 5 Punkt 3) einer vereinbarten Anzahlung.
6.3 Unvorhergesehene Ereignisse, z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Sabotage, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Terroranschläge, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, Naturereignisse, Streiks, Aussperrungen, Ausschluss eines nicht sofort zu ersetzenden Teiles im eigenen Werk oder bei Unterlieferanten sowie Verzug derselben oder notwendige Änderungen auf Grund neuer Erkenntnisse verlängern die Lieferzeit - auch während des Verzuges - angemessen und zwar auch dann, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Der Besteller wird über solche Verlängerungen der Lieferzeit informiert.
6.4 Teilleistungen sind zulässig. Für sie gelten die Zahlungsbedingungen gemäß Abschnitt 5 entsprechend.
6.5 Konventionalstrafen des Bestellers oder Dritten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Im Übrigen geraten wir nur in Verzug, wenn eine schriftliche Mahnung mit angemessener Nachfrist bei uns eingegangen ist und diese Nachfrist ungenutzt verstrichen ist.
6.6 Wird der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Fälligkeit unserer Rechnungen bestimmt sich auch in diesem Fall nach dem Rechnungsdatum. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat oder wir berechnen die tatsächlich entstandenen Lagerkosten.

7. Gefahrenübergang

7.1 Die Gefahr geht bei allen Absendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gleichgültig auf welchem Weg und mit welchem Transportmittel ab Werk auf den Besteller über.
7.2 Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere solcher in Abschnitt 6 Punkt 3 genannter Umstände, so geht bereits vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
7.3 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Bestellers.
7.4 Vorstehende Regelungen gelten auch bei Teillieferungen.

8. Verpackung und Versand

8.1 Die Verpackung wird gesondert berechnet. Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt und versandt. Transportkisten werden bei ordnungsgemäßer frachtfreier Rücksendung und ordnungsgemäßem Zustand innerhalb von vier Wochen zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben, soweit dies schriftlich vereinbart wurde. Sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
8.2 Der Transport gehört nicht zu dem Alle sonstigen Versand- und Transportkosten werden gesondert berechnet. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere schriftliche Vereinbarung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.

9. Lieferumfang, Inbetriebsetzung

9.1 Zum Lieferumfang gehören, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ausschließlich das vertragsgegenständliche Lieferprodukt ohne Nebenleistungen.
9.2 Die Inbetriebsetzung, Einweisung, Wartung und sonstige Nebenleistungen gehören nicht zum geschuldeten Lieferumfang und wird gesondert berechnet.
9.3 Bei vertraglicher Vereinbarung der Inbetriebsetzung trägt der Besteller die entstehenden Aufwendungen für Monteurund Auslösungssätze, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit. Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Aufwendungen für die Beförderung von Werkzeugen und Reisegepäck trägt der Besteller. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
9.4 Der Beginn der Inbetriebsetzung setzt voraus, dass der Besteller sämtliche notwendigen Vorleistungen vollständig und sachgerecht erbracht hat, er hat insbesondere die für die Inbetriebsetzung benötigte Energie zur Verfügung zu stellen.

10. Mängelhaftung

10.1 Teile, die einem natürlichen oder erhöhten Verschleiss unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sind gebrauchte Objekte Vertragsgegenstand, wird jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen.
10.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die schriftliche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich ein Mangel erst später, muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen, anderenfalls gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
10.3 Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der gelieferten Ware bzw. unserer Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung neuer Ware bzw. zur Erbringung neuer Leistungen berechtigt. Regelmäßig sind dem Besteller mindestens zwei Mängelbeseitigungsversuche zumutbar. Zur Vornahme der Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die Mängelbeseitigung bezieht sich nur auf die uns nachgewiesenen mangelhaften Einzelteile, eine Verpflichtung zum Austausch des gesamten Liefergegenstandes besteht nicht.
10.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
10.5 Wir haften nicht für Schäden in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, mangelnder chemischer Beständigkeit, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter, äußere Einflüsse, falsche Auslegung der Pumpen sowie Schäden aus dem Betrieb außerhalb der technischen Grenzwerte und zulässiger Arbeitsbereiche. Die chemische Beständigkeit der bestellten Werkstoffe ist vom Besteller selbst zu überprüfen. Gleiches gilt für die Einsetzbarkeit des Lieferproduktes für die beabsichtigte Anwendung.
10.6 Mit der Bestellung bestätigt der Besteller, dass die Einsetzbarkeit des Lieferproduktes für die vorgesehene Anwendung geprüft und unter Kenntnis der Gesamtanwendung durch den Besteller freigegeben wurde.
10.7 Technische Eigenschaftszusicherungen hinsichtlich der Einsetzbarkeit und der chemischen Beständigkeit der angebotenen Werkstoffe gelten selbst dann als unverbindlich, wenn sie schriftlich durch uns erfolgten. Unsere unverbindlichen Angebotsvorschläge gelten mit Auslösung der Bestellung als geprüft und freigegeben.
10.8 In allen Fällen liegt die Gefahr und Verantwortung des Betreibens des Lieferproduktes und die Einhaltung aller gesetzlichen und sicherheitsrelevanten Betriebsvorschriften beim Besteller.
10.9 Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem zeitlichen und sachlichen Umfang, in dem der Unterlieferer uns gegenüber die Gewähr übernommen hat.
10.10 Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.

11. Haftungsbeschränkung

11.1 Wir haften nur bei eigenem vorsätzlichen Verhalten und eigenem groben Verschulden.
11.2 Die Inbetriebsetzung des Lieferprodukts gilt als untersagt und jegliche Gewährleistung und Haftung, auch für Folgeschäden als abgelehnt, wenn der Besteller die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Betriebsanleitung, der örtlichen und gesetzlichen Sicherheitsvorschriften nicht Gewährleisten kann.
11.3 Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der mitgelieferten Dokumentationen oder der Betriebsanleitung gilt als Verbindlich und Voraussetzung für die Inbetriebsetzung.
11.4 Die Inbetriebnahme und der Betrieb unserer Lieferprodukte ist ausschließlich autorisiertem Fachpersonal vorbehalten.
11.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Entsprechendes wie in den vorstehenden Punkten geregelt, gilt für unsere Haftung wegen Ersatz für vergebliche Aufwendungen.

12. Rücktritt, Minderung und Schadenersatz

12.1 Der Besteller hat nur dann ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht auf Minderung, wenn wir eine uns schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist im Sinne des Abschnitt 10 Punkt 3 fruchtlos haben verstreichen lassen oder wenn die Beseitigung eines uns nachgewiesenen und von uns schriftlich anerkannten Mangels durch uns verweigert wird.
12.2 Ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers auf Schadenersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.
12.3 Für den Fall sich nachträglich herausstellenden Unvermögens zur Vertragserfüllung, insbesondere in den Fällen des Abschnitt 6 Punkt 3, steht uns ebenfalls das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

13. Annulierungskosten

13.1 Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn oder Wiedereinlagerung fordern.

14 Eigentumsvorbehalt

14.1 Bis zur Zahlung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden und künftig entstehenden Forderungen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Akkreditivbestellung gilt nicht als Zahlung.
14.2 Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen, andere Verfügungen sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte sowie andere Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
14.3 Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller oder Dritte, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
14.4 Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung ist der Besteller, so lange wie er seine Verpflichtung aus dem Vertrage erfüllt, berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald Zahlungsverzug eintritt. Gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner auf Verlangen abzugeben.
14.5 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die an uns abgetretenen Rechte anzuzeigen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der MARCH PUMPEN GmbH.
15.2 Alleiniger Gerichtsstand für sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten - einschließlich Scheck- und Wechselklagen - ist das zuständige Gericht am Sitz der MARCH PUMPEN GmbH. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
15.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen unserer Geschäfts-und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in wirksamer Weise am nächsten kommt, entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert wirksam. Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz Gemäß Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass wir über unsere Interessenten und Kunden elektronische Daten speichern und verarbeiten. Die Verarbeitung dient ausschließlich zur Verwaltung und Bearbeitung der Interessen unserer Kunden und Interessenten. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.